Die Kommunikation mittels SMS oder Messenger-Diensten wie Whatsapp ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. So überrascht es auch nicht, dass diese auch im Arbeitsverhältnis verwendet werden.
Dass diese Verwendung aber nicht immer der richtige Kommunikationsweg ist, hatte bereits das LAG Hamm mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 10 Sa 512/07) entschieden. Hiernach wurden sowohl eine
Kündigung als auch ein Aufhebungsvertrag per SMS mangels Schriftform für unwirksam erklärt.
Hiervon unbeeindruckt versandte nunmehr ein Arbeitgeber ein Foto der im Original unterschriebenen Kündigung an einen Arbeitnehmer per Whatsapp. Dem vorausgegangen war der Umstand, dass der
Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit erschienen war und der Arbeitgeber die neue Adresse des Arbeitnehmers nicht kannte. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen das Vorgehen mittels
Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte er die Formunwirksamkeit der Kündigung an.
Dem entsprach das LAG München mit Urteil vom 28.10.2021 (Az.: 3 Sa 362/21). Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Augsburg) sah es die per Whatsapp als Foto der Originalkündigung übermittelte
Kündigung als unwirksam an. Diese erfülle nicht die Schriftform gemäß § 126 BGB. Wenn wie bei einer Kündigungserklärung die Schriftform vorgesehen sei, werde diese Erklärung erst in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem diese dem Arbeitnehmer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form im Original zugehe. In diesem Zusammenhang reiche es nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mittels Fotos
von der Existenz einer Kündigung in Kenntnis setze. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Arbeitgeber die neue Adresse des Arbeitnehmers nicht bekannt gewesen war. Der Arbeitgeber habe
nicht ausreichend dargelegt, wann bzw. wie er den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Über einen Formmangel könne nur ganz ausnahmsweise, in Fällen in denen das
Ergebnis sich als untragbar darstellt, gemäß § 242 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben hinweggesehen werden. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben.
Folgen für die Praxis:
Das LAG München überträgt die Entscheidung des BAG zur Übersendung eines Kündigungsschreibens per Fax vom 17.12.2015 (Az.: 6 AZR 709/14) auf die Übersendung eines Kündigungsschreibens per
Whatsapp. Arbeitgeber haben bei Ausspruch einer Kündigung bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages demnach zwingend die Schriftform zu wahren. Hierzu verbleibt ihnen neben der persönlichen
Übergabe somit bloß die Übersendung per Boten oder Post.
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