„Coronaleugnern“ kann gekündigt werden

Das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 09.11.2021, Az. 9 Ca 163/21) sowie das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.10.2021, Az. 10 Sa 867/21) haben entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht uneingeschränkt die Handlungsweisen und Äußerungen von „Coronaleugnern“ hinnehmen müsse. In extremen Fällen hält das Landesarbeitsgericht auch eine außerordentliche Kündigung für wirksam.

Konkret betrafen beide Entscheidungen Kündigungen, welche gegenüber Lehrern ausgesprochen wurden. Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte dabei dem Land Hessen als Arbeitgeber die Aussprache einer wirksamen ordentlichen Kündigung bei folgendem Hintergrund attestiert:

Der gekündigte Arbeitnehmer war als Berufsschullehrer für das Land Hessen tätig. Bereits im November 2020 wurde er von dem Schulamt unter anderem deshalb abgemahnt, da er seinen eigenen Mund-Nasen-Schutz stets nur bis unterhalb der Nase trug, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnete, ihnen gegenüber die Covid-19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnete und zudem auch die Existenz der Pandemie in Gänze leugnete. Des Weiteren habe der Lehrer die Aussage getätigt, es würden die ersten KZ für Impf-Gegner wieder aufgebaut werden und er selbst müsse sich wohl darauf einstellen, in ein solches KZ zu kommen.

Die von dem Arbeitnehmer gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Darmstadt abgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keine Einsicht gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten seien, sondern habe sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei daher zu befürchten gewesen, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebene Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde. Zudem müsse es das beklagte Land als Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass der keine Einsicht zeigende Arbeitnehmer weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen Infektionsschutzmaßnahmen und der Nazidiktatur anstelle.

In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hielt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber einem Lehrer für wirksam. In dem dortigen Fall hatte das Gericht die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, selbst eine Schutzmaske zu tragen, als Rechtfertigung für die außerordentliche Kündigung angenommen.

Bedeutung für die Praxis:

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wird deutlich, dass Arbeitgeber in Extremfällen nicht machtlos gegenüber sogenannten „Coronaleugnern“ in der Belegschaft dastehen und ihre arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber der übrigen Belegschaft rechtmäßig einsetzen können.

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