Keine Kündigung wegen Corona-Quarantäne

Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne regelmäßig rechtsunwirksam sei.

 

Dem Urteil des Arbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist selbstständiger Dachdeckermeister und betreibt einen kleinen Dachdeckerbetrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmern. Der Kläger arbeitet bei dem Beklagten. Der Kläger hatte Kontakt zu einer auf Covid-19 positiv getesteten Person, woraufhin das Gesundheitsamt dem Kläger gegenüber telefonisch eine häusliche Quarantäne anordnete. Als der Kläger den Beklagten darüber informierte, zweifelte der Beklagte die Quarantäneanordnung an und verlangte von dem Kläger eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Der Kläger konnte diese Bescheinigung nicht vorlegen, da er eine solche aufgrund der Belastungssituation der Gesundheitsämter selbst noch nicht seitens des Gesundheitsamtes erhalten hatte. Der Beklagte drohte dem Kläger daraufhin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er nicht im Betrieb erscheinen werde. Als der Kläger daraufhin nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Beklagte dem Kläger. Erst nach Ablauf der Quarantänezeit erhielt der Kläger die offizielle Ordnungsverfügung seitens des Gesundheitsamtes.

 

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Das Gericht verneinte zwar die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Es verwies aber auf die ständige Rechtsprechung, die auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes den Schutz eines Arbeitnehmers vor willkürlichen Kündigungen vorsieht. Ein Arbeitgeber hat bei Ausspruch einer Kündigung gemäß § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) immer ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu beachten. Demnach sind Kündigungen immer dann unzulässig, wenn sie aus willkürlichen und sachfremden Motiven ausgesprochen werden.

 

Vorliegend sei die Kündigung als willkürlich einzustufen, da die Kündigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen worden sei. Der Beklagte habe zudem aufgrund sachfremder Motive gehandelt, da er wegen des verzögerten Eingangs der schriftlichen Bestätigung der Quarantäne des Gesundheitsamtes die Anordnung an sich bezweifelte. Dadurch habe er den Kläger einer Drucksituation ausgesetzt, indem der Arbeitnehmer entweder gegen die behördliche Anordnung verstoße oder er seinen Arbeitsplatz verliere. Es könne laut des Arbeitsgerichtes nicht hingenommen werden, dass ein Arbeitnehmer allein deswegen seinen Arbeitsplatz verliere, weil eine behördliche Quarantäneanordnung nur mündlich übermittelt werde und deren schriftliche Bestätigung aufgrund der pandemiebedingten Überlastungssituation der Gesundheitsämter erst deutliche Zeit später erfolge. Die Verzögerung der Übersendung der behördlichen Ordnungsverfügung sei nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az. 8 Ca 7334/20

 

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