Immer wieder sind Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit Diskriminierungen abgelehnter Bewerber Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Formulierung „junges hochmotiviertes Team“ in einer Stellenanzeige einen 61-jährigen nicht eingestellten Bewerber wegen des Alters diskriminiert.
Ein Unternehmen des Nahrungsmittelgroßhandles schaltete eine Stellenanzeige, in der unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ angegeben war: Man suche „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team.“ Ein 61-jähriger nicht eingestellter Bewerber sah sich durch die Formulierung „junges hochmotiviertes Team“ wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung. Das Gericht gab dem 61-Jährigen Recht und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Wortlaut der Stellenanzeige lasse vermuten, dass der 61-Jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei, sodass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 iVm. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verwirklicht sei.
Bedeutung für die Praxis:
Diskriminierende Stellenanzeigen sind in der Praxis weit verbreitet. Und auch die Beanspruchung von Entschädigungszahlungen durch abgelehnte Bewerber nach dem AGG kommt durchaus nicht selten vor. Sogenannte „AGG-Hopper“ betreiben entsprechende Klageverfahren gewerbsmäßig und obsiegen damit oftmals vor Gericht. Für Arbeitgeber besteht das Risiko, eine der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzte Entschädigung zahlen zu müssen. Nur bei der Diskriminierung eines Bewerbers, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist die Entschädigung auf maximal 3 Monatsgehälter gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 AGG gedeckelt. Hierfür trägt der Arbeitgeber jedoch die Beweislast.
LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2020, Az. 2 Sa 1/20
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