Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch hinsichtlich anderweitiger Erwerbsbemühungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat.

  

Für den Arbeitgeber besteht im Kündigungsschutzprozess das finanzielle Risiko, die Vergütung rückwirkend für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteilsspruch nachzahlen zu müssen, sog. „Annahmeverzugslohn“.

  

Verlangt der Arbeitnehmer die Zahlung von Annahmeverzugslohn, so kann der Arbeitgeber den Einwand erheben, der Arbeitnehmer habe es während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen. Denn der Arbeitnehmer muss sich das auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

 

Der Arbeitgeber ist für diesen Einwand allerdings darlegungs- und beweisbelastet, d.h. er muss dezidiert vortragen und beweisen, dass der Arbeitnehmer anderweitigen Zwischenverdienst böswillig unterlassen hat. Dies kann er künftig durch den Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge versuchen.

 

BAG, Urteil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19

 

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