Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 07.10.2020 entschieden, dass sich mit der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2016 die Bedingungen für die Befristung von Arbeitsverträgen in Hochschule und Forschung wesentlich verändert haben.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag einer von der Kanzlei Medla & Baldermann in dem Verfahren vor dem LAG Köln vertretenen Diplom-Ingenieurin mit einer Ressortforschungseinrichtung wirksam nach dem WissZeitVG befristet war. Die Klägerin ist bei der Ressortforschungseinrichtung der Beklagten seit 2010 aufgrund von insgesamt fünf Verträgen „befristet“ beschäftigt gewesen. Das LAG Köln folgte der Auffassung unserer Kanzlei, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrages beendet worden sei, sondern unbefristet fortbestehe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem mit der Novellierung eingeführten Merkmal „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen […] Qualifizierung“ in § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG um ein selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal handele, welches bei dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten Forschungseinrichtung nicht erfüllt sei. Es müsse auch tatsächlich eine wissenschaftliche Qualifizierung stattfinden. Diese habe über das bloße Sammeln von Berufserfahrung hinauszugehen, denn die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten alleine sei nicht mehr ausreichend. Das LAG Köln führte weiter aus, dass der Arbeitgeber für die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig sei. Ein solcher Nachweis war der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, sodass das LAG Köln die Befristung des Arbeitsvertrages verneinte und das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages für gegeben ansah.
Durch dieses Urteil wird eine willkürliche und sich wiederholende Befristung von Mitarbeitern in Wissenschaft und Forschung, wie es bisher die Regel war, künftig nicht mehr möglich sein.
Spannend bleibt nun abzuwarten, wie die vom LAG Köln zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ausgehen wird. Diese wurde zugelassen, da die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Über den Fortgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle weiter berichten.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bezeichnet dieses Urteil als „wegweisend“.
LAG Köln, Urteil vom 07.10.2020, Az. 5 Sa 451/20
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