„Crowdworker“ können Arbeitnehmer sein

Das BAG hat kürzlich in einer Entscheidung festgestellt, dass auch durch die Vergabe von Dienstleistungen über eine digitale Plattform die Arbeitnehmereigenschaft eines „Crowdworkers“ begründet werden kann. So kann in Wirklichkeit ein vermeintlich selbständiger „Crowdworker“ Arbeitnehmer sein.

 

Denn die Arbeitnehmereigenschaft hängt grundsätzlich nicht von der Bezeichnung im Vertrag, sondern maßgeblich von der tatsächlichen Durchführung ab. Die Merkmale des § 611a BGB sind dabei entscheidend, wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

 

Die Beklagte betrieb eine sogenannte „Crowdsourcing-Plattform“. Über diese Plattform vermittelte sie ihren Auftragnehmern („Crowdworkern“) zahlreiche Einzelaufträge zur Kontrolle von Warenpräsentationen in Tankstellen oder im Einzelhandel, so auch dem Kläger.

 

Zwar war der Kläger als „Crowdworker“ nicht verpflichtet, die Aufträge der Beklagten anzunehmen. Jedoch stieg sein Level in dem auf der Online-Plattform angelegten Bewertungssystem, je mehr Aufträge er ausführte. Durch den Levelanstieg durfte er mehrere Aufträge gleichzeitig bearbeiten, wodurch sich sein Stundenlohn faktisch erhöhte. Dieser Anreiz veranlasste den Kläger, fortlaufend für die Beklagte tätig zu werden. Er nahm zuletzt knapp 3.000 Einzelaufträge der Beklagten über einen Zeitraum von elf Monaten an. Das BAG sah hierin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, da die Arbeit des Klägers als „Crowdworker“ nicht mehr frei gestaltbar gewesen, sondern von der Beklagten gesteuert worden sei.

 

BAG, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20

 

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