Betriebsvereinbarungen gelten unabhängig von der Zustimmung der Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gemacht werden kann.

 

Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) hatten zuvor eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossen. Die Betriebsvereinbarung sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr 80 % der betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer gesetzten Frist schriftlich zustimmen würden.

 

Der Betriebsrat hielt diese Betriebsvereinbarung hinterher für unwirksam und ließ die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung sehe das Betriebsverfassungsrecht nicht vor. Betriebsvereinbarungen gelten gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar und zwingend. Zudem widerspreche ein Zustimmungserfordernis der Arbeitnehmer dem Strukturprinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat. Denn der Betriebsrat sei der von der Belegschaft gewählte Repräsentant und als solcher von Weisungen oder vom Willen der Arbeitnehmer unabhängig.

 

BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 1 ABR 4/19

 

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