Arbeitnehmer befolgen oftmals die Anordnung einer vermeintlich rechtswidrigen räumlichen Versetzung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Maßnahme, um keine verhaltensbedingte Kündigung zu riskieren.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber bei erwiesener Rechtswidrigkeit die erhöhten Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Betriebsstätte, in die der Arbeitnehmer rechtswidrig versetzt wurde, erstatten.
BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18
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