Mitbestimmungspflichtige Versetzung bei Homeoffice

Aufgrund der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie werden immer mehr Mitarbeiter im Homeoffice beschäftigt. Sofern diese Versetzungen in und aus dem Homeoffice länger als einen Monat andauern oder erhebliche Änderungen vorliegen, sind sie mitbestimmungspflichtig gemäß den §§ 99 ff. BetrVG.

 

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts liegt auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, wenn der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit im Homeoffice zwar seinen Arbeitsort „Homeoffice“ behält, der Homeoffice-Arbeitsplatz aber einem anderen Dienstort des Arbeitgebers zugewiesen wird.

 

Gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es kann mit Spannung erwartet werden, ob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben wird.

 

LAG Hessen, Urteil vom 14.01.2020, Az. 4 TaBV 5/19

 

Mehr zu diesem Thema?

Sprechen Sie uns gerne an.