Videokonferenz für Betriebsräte bis zum 30. Juni 2021 weiterhin möglich

Der Gesetzgeber hat den aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten § 129 BetrVG bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der JAV können daher erst einmal weiterhin per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen soweit sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

 

Entsprechend anzuwenden ist diese Regelung gem. § 129 Abs. 2 BetrVG auch weiterhin für Sitzungen der Einigungsstelle und des Wirtschaftsausschusses.

 

Die Regelung des § 129 BetrVG bleibt aber eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung. Es ist zu erwarten, dass Sitzungen spätestens mit dem Ende der Corona-Pandemie wieder zwingend als Präsenzsitzung abzuhalten sind.

 

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