Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, steht ihm ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen zu. Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum verlängert, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar danach wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig ausfällt.
Das Ergebnis ist wie bei Juristen üblich: „Es kommt darauf an“. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Erkrankung bereits zu Beginn der weiteren Erkrankung vollständig auskuriert ist. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die erste Erkrankung im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Erkrankung geendet hat.
BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
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