Viele größere Unternehmen bedienen sich zur Besetzung ihrer offenen Stellen eines eigenen - internen - Stellenmarktes. Teilweise zur Förderung der Mitarbeiter, teilweise aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben.
Immer wieder kommt es dabei vor, dass die Unternehmen ihre Mitarbeiter im Rahmen von Umstrukturierungsprozessen dazu anhalten, sich intern zu „bewerben“ . Bekannt ist dieser Vorgang auch als sog. „Clearingverfahren“. Sollte ein Mitarbeiter sich sodann mehrmals erfolglos intern „beworben“ haben, so wurde dies als Argument benutzt, um eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2019 festgehalten, dass ein solches Vorgehen im Rahmen eines Clearingverfahrens den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Darlegung der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung und der damit verbundenen Beweislast im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses entbindet. Sowohl die bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig durchzuführende Sozialauswahl als auch die Grundsätze zur Weiterbeschäftigung im Unternehmen sind in vollem Umfang durchzuführen bzw. einzuhalten.
BAG, Urteil vom 27.06.2019 – Aktenzeichen 2 AZR 50/19
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