LAG zur Mitbestimmung bei Meldeverfahren für Datenpannen

 

Der Arbeitgeber hatte in seinem Unternehmen ein standardisiertes Meldeverfahren für Datenpannen in Form einer Arbeitsanweisung festgelegt. Dieses beinhaltete unter anderem Vorgaben bezüglich des Meldeweges und des Inhalts der Meldung. Zudem umfasste die Verpflichtung im Anschluss an die Meldung einer Datenpanne eine kurzfristige Erreichbarkeit des Anzeigenden für das zu diesem Zweck gebildete Datenschutz-Einsatzteam.

 

Das erkennende Gericht vertrat die Auffassung, dass das Meldeverfahren das Ordnungsverhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft und somit der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt. Durch das Festlegen des Meldeverfahrens wird seitens des Arbeitgebers nicht vorgegeben, welche Arbeit auf welche Art und Weise auszuführen ist sondern eine betriebliche Verhaltensregel geschaffen. Die Arbeitnehmer können nicht mehr frei entscheiden, wie sie die Datenpannen melden.

 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2019 – Aktenzeichen 2 TaBV 9/19

 

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