Auch wenn es sich überwiegend eingebürgert hat, qualifizierte Zeugnisse mit einer Abschlussformel zu versehen (bestehend aus Dank, Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft) hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2001 entschieden, dass kein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme von Schlusssätzen im Zeugnis hat (BAG 20. Februar 2001- 9 AZR 44/00).
Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf diese Rechtsprechung bereits im Jahr 2010 (Aktenzeichen 12 SA 974/10) – teilweise - angezweifelt hat, hat nun auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern gegen diese aus seiner Sicht nicht mehr zeitgemäße Rechtsprechung opponiert. Danach kann die Verweigerung der Schlussformel in einem Zeugnis das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berühren, weshalb unter gewissen Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Schlussformulierung bestehen soll.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02. April 2019, Az. 2 SA 187/18
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