Das BAG hat nunmehr entschieden, dass Urlaub, der von einem Mitarbeiter im Laufe des Jahres nicht genommen worden ist, nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres verfällt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor aufgefordert hat, seinen Urlaub bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres zu nehmen. Diese Aufforderung muss den verständlichen Hinweis enthalten, dass der Urlaub ansonsten automatisch verfällt.
Update: Die Hinweispflicht besteht vermutlich nicht bei langfristig erkrankten Mitarbeitern. In diesem Fall lebt die Hinweispflicht erst wieder auf, wenn der Mitarbeiter wieder genesen ist. (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. Juli 2019 – 5 Sa 676/19 –)