Mitbestimmung des Betriebsrates beim Facebook-Auftritt

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 beschlossen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers zustehen kann,

soweit gewisse technische und rechtliche Voraussetzungen gegeben sind.

  

Zum technischen Hintergrund:

Bei Erstellung eines Facebook-Auftritts als Arbeitgeber erhält das Unternehmen die Möglichkeit, anderen Facebook-Nutzern zu gestatten, Beiträge und Kommentare auf der Firmen-Facebook-Seite zu posten und damit auch öffentlich zugänglich zu machen.

 

Abhängig vom Inhalt dieser sog. Postings, können Rechte der Arbeitnehmer betroffen sein, die einem Mitbestimmungstatbestand des Betriebsrates unterfallen.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

Dem Betriebsrat stehen nach § 87 Abs. 1 BetrVG umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei Entscheidungen des Arbeitgebers zu. Insbesondere in Bezug auf technische Einrichtungen bestimmt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hierzu, dass die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.

 

Äußert sich ein Facebook-Nutzer in einem Beitrag oder Kommentar auf der Facebook-Seite eines Unternehmens über das Verhalten oder die Leistung eines bestimmten oder bestimmbaren Mitarbeiters, so entsteht dadurch eine Überwachungsmöglichkeit, die dem Anwendungsfall des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt.

 

Entgegen dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kommt es hierbei auch nicht darauf an, dass die technische Einrichtung dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu überwachen. Es genügt daher, dass sich die Facebook-Seite als technische Einrichtung dazu eignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat daher entschieden, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitgebers zukommt, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, wenn diese sich inhaltlich auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen.

 

BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15

 

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